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   VG Sigmaringen, 04.03.2004 - 6 K 208/03   

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VG Sigmaringen, 04.03.2004 - 6 K 208/03 (https://dejure.org/2004,18784)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 04.03.2004 - 6 K 208/03 (https://dejure.org/2004,18784)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 04. März 2004 - 6 K 208/03 (https://dejure.org/2004,18784)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.1993 - 10 S 1821/92

    Pflicht zum Einbau von EG-Kontrollgeräten in sowohl im Güterverkehr als auch zur

    Auszug aus VG Sigmaringen, 04.03.2004 - 6 K 208/03
    Der Beklagte hat zudem durch die ihm - in Gestalt des Gewerbeaufsichtsamts - eingeräumte Aufsichtsbefugnis die Rechtsmacht, seine Rechtsauffassung der Klägerin gegenüber gegebenenfalls durchzusetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.06.1993 - 10 S 1821/92 -, VRS 86, 228; VG Sigmaringen, Beschluss vom 20.11.1996 - 4 K 47/96 -), sodass das Schreiben des Gewerbeaufsichtsamts T. vom 04.11.2002 über eine abstrakte Rechtsbelehrung über den allgemeinen Geltungsumfang der Sozialvorschriften für Fahrpersonal im Straßenverkehr hinausgeht und für die Klägerin eine begründete Besorgnis hinsichtlich ihrer Rechtsstellung besteht.

    Im Übrigen ist ohnehin zweifelhaft - wenngleich nach dem soeben Dargelegten nicht entscheidungsbedürftig -, ob dem Beklagten überhaupt eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines regelnden Bescheids des Inhalts zur Verfügung steht, dass bestimmte Fahrzeuge von der Anwendung der hier streitigen Sozialvorschriften im Straßenverkehr freigestellt sind (in letzterem Sinne wohl: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.06.1993 - 10 S 1821/92 -, VRS 86, 228 - dort jedoch nur für den Fall einer positiv gefassten Anordnung zum Einbau eines Kontrollgeräts).

    Aber auch wenn man für jede konkret-individuelle Fahrt einen Güterbeförderungsvorgang fordert (so für Art. 4 der Verordnung 3820/85 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.06.1993 - 10 S 1821/92 - BayObLG München, Beschluss vom 30.03.1989 - 3 Ob Owi 9/89 -, NZV 1989, 321; OLG Köln, Beschluss vom 18.12.1994 - Ss 348/84 Bz -, DAR 1985, 263), ist ein solcher bereits dann anzunehmen, wenn die Fahrzeuge nur mit dem ständig mitgeführten Werkzeug- und Teileinventar und ohne weitere Zuladungen - quasi im "Leerzustand" wie er sich aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt - am Straßenverkehr teilnehmen.

  • BVerwG, 13.01.1969 - I C 86.64

    Voraussetzungen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43

    Auszug aus VG Sigmaringen, 04.03.2004 - 6 K 208/03
    Als ein solches Rechtsverhältnis werden gemeinhin die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (vgl. dazu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 23.01.1992 - 3 C 50.89 -, BVerwGE 89, 327 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 13.01.1969 - I C 86.64 -, BVerwGE 31, 177).

    Bereits der günstige Einfluss einer positiven Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf die Beurteilung der straf- und bußgeldrechtlichen Schuldfrage rechtfertigt ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin, die hier streitigen Fragen in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären, ohne zuvor das Ergehen eines Bußgeldbescheides abwarten zu müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.01.1969 - I C 86.64 -, BVerwGE 31, 177).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.1996 - 13 A 4024/94

    Feststellungsklage; Streitiges Rechtsverhältnis; Konkretisierung; Juristische

    Auszug aus VG Sigmaringen, 04.03.2004 - 6 K 208/03
    Durch den Schriftwechsel der Beteiligten im Verwaltungsverfahren ist ihre rechtliche Einstellung zum hier in Rede stehenden Sachverhalt so eindeutig kundgetan worden, dass zwischen ihnen ein konkretes streitiges Rechtsverhältnis entstanden ist und sich der Streit in einer für die Feststellungsklage erforderlichen Weise konkretisiert hat (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.06.1996 - 13 A 4024/94 - Pietzcker, in Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzcker, VwGO, § 43, Rn 20).

    Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, nachdem eines ihrer Montagefahrzeug bereits von der Polizei kontrolliert worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes angedroht worden ist, das sich nach § 8 FPersV nicht allein gegen den Fahrer, sondern auch gegen den Unternehmer richten kann (vgl. zum Feststellungsinteresse bei möglichen Bußgeldbescheiden allein gegen Angestellte OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.06.1996 - 13 A 4024/94 -).

  • EuGH, 21.03.1996 - C-335/94

    Mrozek und Jäger

    Auszug aus VG Sigmaringen, 04.03.2004 - 6 K 208/03
    Diese Zielsetzungen, die - wie oben dargelegt - gleichermaßen auch der Fahrpersonalverordnung zugrunde liegen, sind ebenso bei der Auslegung des Begriffes der Güterbeförderung zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 17.03.1998 - Rs. C-387/96 -, Rz. 14 und 16 zur engen Auslegung der Ausnahmebestimmungen des Art. 13 der Verordnung unter Verweis auf seine Urteile vom 21.03.1996 in den Rechtssachen C-39/95 und C-335/94).
  • OLG Köln, 18.12.1984 - Ss 348/84

    EG-Kontrollgerät; Güterbeförderung ; Güterbeförderung durch Pkw-Kombi

    Auszug aus VG Sigmaringen, 04.03.2004 - 6 K 208/03
    Aber auch wenn man für jede konkret-individuelle Fahrt einen Güterbeförderungsvorgang fordert (so für Art. 4 der Verordnung 3820/85 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.06.1993 - 10 S 1821/92 - BayObLG München, Beschluss vom 30.03.1989 - 3 Ob Owi 9/89 -, NZV 1989, 321; OLG Köln, Beschluss vom 18.12.1994 - Ss 348/84 Bz -, DAR 1985, 263), ist ein solcher bereits dann anzunehmen, wenn die Fahrzeuge nur mit dem ständig mitgeführten Werkzeug- und Teileinventar und ohne weitere Zuladungen - quasi im "Leerzustand" wie er sich aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt - am Straßenverkehr teilnehmen.
  • EuGH, 21.03.1996 - C-39/95

    Strafverfahren gegen Goupil

    Auszug aus VG Sigmaringen, 04.03.2004 - 6 K 208/03
    Diese Zielsetzungen, die - wie oben dargelegt - gleichermaßen auch der Fahrpersonalverordnung zugrunde liegen, sind ebenso bei der Auslegung des Begriffes der Güterbeförderung zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 17.03.1998 - Rs. C-387/96 -, Rz. 14 und 16 zur engen Auslegung der Ausnahmebestimmungen des Art. 13 der Verordnung unter Verweis auf seine Urteile vom 21.03.1996 in den Rechtssachen C-39/95 und C-335/94).
  • EuGH, 17.03.1998 - C-387/96

    Sjöberg

    Auszug aus VG Sigmaringen, 04.03.2004 - 6 K 208/03
    Diese Zielsetzungen, die - wie oben dargelegt - gleichermaßen auch der Fahrpersonalverordnung zugrunde liegen, sind ebenso bei der Auslegung des Begriffes der Güterbeförderung zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 17.03.1998 - Rs. C-387/96 -, Rz. 14 und 16 zur engen Auslegung der Ausnahmebestimmungen des Art. 13 der Verordnung unter Verweis auf seine Urteile vom 21.03.1996 in den Rechtssachen C-39/95 und C-335/94).
  • BayObLG, 30.03.1989 - 3 ObOWi 9/89

    Pflicht zum Einbau und zur Benutzung eines EG-Kontrollgeräts bei Beförderung von

    Auszug aus VG Sigmaringen, 04.03.2004 - 6 K 208/03
    Aber auch wenn man für jede konkret-individuelle Fahrt einen Güterbeförderungsvorgang fordert (so für Art. 4 der Verordnung 3820/85 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.06.1993 - 10 S 1821/92 - BayObLG München, Beschluss vom 30.03.1989 - 3 Ob Owi 9/89 -, NZV 1989, 321; OLG Köln, Beschluss vom 18.12.1994 - Ss 348/84 Bz -, DAR 1985, 263), ist ein solcher bereits dann anzunehmen, wenn die Fahrzeuge nur mit dem ständig mitgeführten Werkzeug- und Teileinventar und ohne weitere Zuladungen - quasi im "Leerzustand" wie er sich aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt - am Straßenverkehr teilnehmen.
  • BVerwG, 23.01.1992 - 3 C 50.89

    Anforderungen an das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses -

    Auszug aus VG Sigmaringen, 04.03.2004 - 6 K 208/03
    Als ein solches Rechtsverhältnis werden gemeinhin die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (vgl. dazu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 23.01.1992 - 3 C 50.89 -, BVerwGE 89, 327 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 13.01.1969 - I C 86.64 -, BVerwGE 31, 177).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.2004 - 10 S 1116/04

    Kundendienst- und Montagefahrzeuge, die Werkzeug und Reparaturmaterialien als

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsrecht Sigmaringen vom 04. März 2004 - 6 K 208/03 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 04.03.2004 - 6 K 208/03 - zu ändern und festzustellen, dass bei den von ihr eingesetzten Montagefahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2, 8 t und nicht mehr als 3, 5 t nicht die Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im Straßenverkehr, insbesondere nicht die Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr gemäß der Fahrpersonalverordnung und der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, anwendbar sind.

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